Verpackungsgesetz
Am 1. Januar 2019 hat das neue Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG) die bis dahin gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Betroffen sind die Themen Verkaufsverpackungen, Transportverpackungenm, Umverpackungen, Verpackungsmaterialien.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) wurde zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gegründet und übernimmt dazu wichtige Funktionen. Hier erhalten Interessierte Auskunft über das Thema Registrierung.
LAYER-CHEMIE ist registriert
Layer-Chemie GmbH ist als Hersteller/ Erstinverkehrbringer im Verpackungsregister LUCID unter der Nummer DE2579096420230 registriert.
Im Bereich Serviceverpackung erhalten Sie von uns nur nach Verpackungsgesetz lizenzierte Produkte welche die Lizenzgebühren bereits enthalten.
Dadurch sparen Sie nicht nur die Kosten für die eigene Lizensierung dieser Serviceverpackungen, sondern auch die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Registrierungspflicht für Hersteller/Erstinverkehrbringer
Wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt (Hersteller/ Erstinverkehrbringer), muss bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Die Herstellereigenschaft knüpft dabei an das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen oder Einführen nach Deutschland an und ist unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe (§ 3 Verpackungsgesetz (VerpackG)).
Vorschriften sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten
Auf den Seiten des BMU heißt es:
Neues Verpackungsgesetz sorgt für bessere Verpackungen und mehr Recycling
Zum Jahresbeginn 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz dient dem Ziel, Verpackungsabfälle zu vermeiden und das Recycling zu stärken. Die Recyclingquoten werden deutlich erhöht. Außerdem werden Hersteller bei den Lizenzentgelten belohnt, die recyclingfähige Verpackungen einsetzen und Rezyklate verwenden. Der Handel muss zudem an den Regalen darauf hinweisen, ob Getränke in Mehrweg- oder in Einwegflaschen angeboten werden. Auch die Pfandpflicht wird erweitert.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: “Unser Ziel sind weniger Plastikverpackungen und mehr Recycling. Dafür brauchen wir alle Beteiligten – Hersteller, Handel und Verbraucher. Mit dem neuen Gesetz werden wir in Deutschland künftig deutlich mehr recyceln als bisher. Aber wir wollen auch überflüssiges Plastik vermeiden: Besonders wichtig finde ich deshalb die neue Hinweispflicht zu Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in Lebensmittelgeschäften. Das macht es den Verbraucherinnen und Verbrauchern leichter, bewusst zu Mehrwegverpackungen zu greifen.” Das neue Gesetz sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
Verbesserung des Recyclings: Zukünftig müssen mehr Verpackungsabfälle recycelt werden. So steigt zum Beispiel die Recyclingquote für Kunststoffverpackungen von bisher 36 Prozent zunächst auf 58,5 Prozent und bis zum Jahr 2022 auf 63 Prozent. Auch bei anderen Verpackungsmaterialien werden die Recycling-Quoten deutlich erhöht, bei Metallen, Glas und Papier auf 90 Prozent.
Ökologischere Verpackungen: Die von Handel und Industrie finanzierten dualen Systeme müssen bei den Lizenzentgelten ökologische Aspekte stärker berücksichtigen. Hersteller sollen auf diese Weise Anreize erhalten, bei der Gestaltung von Verpackungen das Recycling zu berücksichtigen. Wer Verpackungen einsetzt, die sich besser recyceln lassen oder die aus recyceltem Kunststoff bestehen, zahlt künftig weniger als der, der das nicht tut.
Förderung von Mehrwegverpackungen: Ab Jahresbeginn 2019 müssen alle Lebensmittelhändler klar kennzeichnen, ob es sich bei Getränkeverpackungen um Einweg- oder Mehrwegflaschen handelt. So können sich Verbraucherinnen und Verbraucher bewusster für Mehrweg oder Einweg entscheiden. Vorgeschrieben sind deutlich lesbare Schilder am Regal oder an anderer gut sichtbarer Stelle. Verstöße gegen die Hinweispflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Ausweitung der Einweg-Pfandpflicht: Die Pfandpflicht wird auf weitere Einweggetränkeverpackungen ausgeweitet: Zum einen auf kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare, zum Beispiel Apfelschorlen, zum anderen auf Getränke mit einem hohen Anteil von Molke.
Bessere Kontrolle: Durch die Einrichtung einer Zentralen Stelle Verpackungsregister wird die Einhaltung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes darüber hinaus besser kontrollierbar und das sogenannte Trittbrettfahren eingedämmt. Dies sorgt für einen faireren Wettbewerb und dient ebenfalls der Vermeidung überflüssiger Verpackungsabfälle. Denn nur wer für die Entsorgung bezahlt, hat einen finanziellen Anreiz, auf Überflüssiges zu verzichten.